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   VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14   

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VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14 (https://dejure.org/2019,4301)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06.02.2019 - 6 K 871/14 (https://dejure.org/2019,4301)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 6 K 871/14 (https://dejure.org/2019,4301)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14
    Die Erhebung einer - von der nur die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten erfassenden Grundgebühr im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu unterscheidenden - Fest-, Basis- oder Sockelgebühr hinsichtlich der fixen Vorhaltekosten (Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung) und der variablen Kosten etwa für die Entsorgung von Elektronikschrott, Sperrmüll und Altpapier ist trotz Fehlens einer diesbezüglichen speziellen Regelung im Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 - OVG 9 S 17.07 -, S. 4 EA; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 21).

    Damit stellt sie eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, deren Satz regelmäßig in einer der angenommenen (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme entsprechenden Höhe festgesetzt wird, wobei der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen darf (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Mindestgebühren oder ein pauschaliertes Mindestmaß der Inanspruchnahme unter gleichzeitiger Fiktion der Inanspruchnahme konnten aber auch schon vor Inkrafttreten der genannten Regelung und damit bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Abfallgebührensatzung 2013 gemäß § 9 BbgAbfBodG a.F. mit der Gewährleistung einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung gerechtfertigt werden (vgl. hierzu bereits ausführlich Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 23 ff., und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 33 ff.).

    Dieser hat bei der Ausgestaltung des Gebührenssystems auch zahlreiche andere, teils sogar widerstreitende Kriterien zu berücksichtigen, etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität sowie einer geordneten Abfallentsorgung, wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur sowie etwa die Gewährleistung einer Kalkulationssicherheit und einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 32 ff., und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 42 ff.).

    Fest-, Basis- oder Sockelgebühren und Mindestgebühren können unproblematisch nebeneinander erhoben werden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 42 a.E., und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 52 a. E.), weshalb auch die Bildung einer Einheitsgebühr insoweit grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt.

    Vielmehr ist im Anwendungsbereich des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes davon auszugehen, dass den Einrichtungsträgern trotz Fehlens einer ausdrücklich zulassenden Ermächtigung grundsätzlich die Möglichkeit einer antizipierten Gebührenerhebung eingeräumt ist, was auch für Verbrauchs- bzw. Mengengebühren und Fest-, Basis- oder Sockelgebühren gilt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 - OVG 9 L 504/06 -, S. 3 ff. EA; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 48 ff., und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 23 ff.).

    Erforderlich - und ausreichend - ist insoweit, dass die im Lauf des Erhebungszeitraumes zu erbringenden (weiteren) Leistungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind sowie dass der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraumes nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat und dass bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass sich die Person des Gebührenpflichtigen im Gebührenjahr regelmäßig nicht ändern wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 51, und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 26.).

    Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist allerdings zum einen davon auszugehen, dass die - die Erhebung der hier in Rede stehenden Gebühr - wie dargelegt - rechtfertigende - Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistungen der öffentlichen Einrichtung bereits mit dem bloßen, für die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer erkennbaren Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers am bzw. auf dem Grundstück bzw. einer durch die (technische) Satzung vorgesehenen Anfahrstelle verwirklicht ist, wenn aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung sowie eine entsprechende Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers besteht (vgl. ausführlich bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 13. November 2013 - VG 6 K 690/12 -, juris Rn. 17; und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 62, jeweils m. w. N.).

    Mit der Gebührenerhebung soll insoweit ein Anreiz erzeugt werden, der abfallrechtlichen Überlassungspflicht nachzukommen; der Nachteil, der Gebührenschuldnern entsteht, die unter Verstoß gegen diese Pflichten die ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht nutzen, steht mit dem legitim verfolgten Zwecken der Gebührenerhebung in Einklang (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris Rn. 56; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 76).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Auszug aus VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14
    Damit stellt sie eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, deren Satz regelmäßig in einer der angenommenen (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme entsprechenden Höhe festgesetzt wird, wobei der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen darf (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Mindestgebühren oder ein pauschaliertes Mindestmaß der Inanspruchnahme unter gleichzeitiger Fiktion der Inanspruchnahme konnten aber auch schon vor Inkrafttreten der genannten Regelung und damit bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Abfallgebührensatzung 2013 gemäß § 9 BbgAbfBodG a.F. mit der Gewährleistung einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung gerechtfertigt werden (vgl. hierzu bereits ausführlich Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 23 ff., und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 33 ff.).

    Dieser hat bei der Ausgestaltung des Gebührenssystems auch zahlreiche andere, teils sogar widerstreitende Kriterien zu berücksichtigen, etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität sowie einer geordneten Abfallentsorgung, wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur sowie etwa die Gewährleistung einer Kalkulationssicherheit und einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 32 ff., und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 42 ff.).

    Denn diese soll insbesondere verhindern, dass sich die Abfallerzeuger ihrer Abfälle illegal entledigen bzw. dass aus Gründen der Ersparnis hygienisch bedenkliche Zustände entstehen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 25).

    Fest-, Basis- oder Sockelgebühren und Mindestgebühren können unproblematisch nebeneinander erhoben werden (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 42 a.E., und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 52 a. E.), weshalb auch die Bildung einer Einheitsgebühr insoweit grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt.

    Vielmehr ist im Anwendungsbereich des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes davon auszugehen, dass den Einrichtungsträgern trotz Fehlens einer ausdrücklich zulassenden Ermächtigung grundsätzlich die Möglichkeit einer antizipierten Gebührenerhebung eingeräumt ist, was auch für Verbrauchs- bzw. Mengengebühren und Fest-, Basis- oder Sockelgebühren gilt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 - OVG 9 L 504/06 -, S. 3 ff. EA; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 48 ff., und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 23 ff.).

    Erforderlich - und ausreichend - ist insoweit, dass die im Lauf des Erhebungszeitraumes zu erbringenden (weiteren) Leistungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind sowie dass der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraumes nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat und dass bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass sich die Person des Gebührenpflichtigen im Gebührenjahr regelmäßig nicht ändern wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - VG 6 K 549/15 -, juris Rn. 51, und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 26.).

  • VG Cottbus, 18.08.2017 - 4 K 1027/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Auszug aus VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14
    Mit Urteil vom 18. August 2017 (VG 4 K 1027/13) hat das Verwaltungsgericht Cottbus die gegen das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen.

    Dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus bereits mit Urteil vom 18. August 2017 - VG 4 K 1027/13 - (juris) festgestellt; den dortigen Ausführungen schließt sich die Kammer - auch soweit es die Vermutung betrifft, dass auf dem von der Klägerin tatsächlich bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen - an.

    Das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs bestimmt sich ausschließlich nach den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen; die einseitige Erklärung einer Grundstückseigentümerin/eines Grundstückseigentümers, nicht mehr an der Abfallentsorgung teilnehmen zu wollen bzw. zu "kündigen", ist vielmehr ohne jede rechtliche Bedeutung, soweit und solange die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang vorliegen und die Voraussetzungen für eine Befreiung hiervon - wie hier - nicht gegeben sind (vgl. hierzu bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 18. August 2017 - VG 4 K 1027/13 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14
    Mit der Gebührenerhebung soll insoweit ein Anreiz erzeugt werden, der abfallrechtlichen Überlassungspflicht nachzukommen; der Nachteil, der Gebührenschuldnern entsteht, die unter Verstoß gegen diese Pflichten die ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht nutzen, steht mit dem legitim verfolgten Zwecken der Gebührenerhebung in Einklang (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris Rn. 56; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 76).
  • VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10

    Kombination von Grundgebühr, Mindestgebühr und Freileerungen für

    Auszug aus VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14
    Schließlich begegnen weder der in §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 AbfallGebS bestimmte Personenmaßstab (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2012 - 5 C 206/10.N -, juris Rn. 59) noch die Normierung einer jährlichen Behältermietgebühr in Höhe von 1, 32 Euro für einen 80-Liter-Abfallbehälter in § 2 Abs. 3 AbfallGebS 2013 Bedenken.
  • VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12

    Abfallgebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 06.02.2019 - 6 K 871/14
    Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist allerdings zum einen davon auszugehen, dass die - die Erhebung der hier in Rede stehenden Gebühr - wie dargelegt - rechtfertigende - Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistungen der öffentlichen Einrichtung bereits mit dem bloßen, für die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer erkennbaren Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers am bzw. auf dem Grundstück bzw. einer durch die (technische) Satzung vorgesehenen Anfahrstelle verwirklicht ist, wenn aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung sowie eine entsprechende Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers besteht (vgl. ausführlich bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 13. November 2013 - VG 6 K 690/12 -, juris Rn. 17; und Urteil vom 15. August 2018 - VG 6 K 831/16 -, juris Rn. 62, jeweils m. w. N.).
  • VG Cottbus, 30.03.2020 - 6 L 590/19

    Abfallgebühren

    Die Rechtmäßigkeit des Abfallgebührenbescheides vom 9. Februar 2018 hat die Kammer bereits mit Urteil vom 06. Februar 2019 (6 K 871/14) festgestellt.

    Hinsichtlich der konkreten Veranlagung der Antragstellerin im Erhebungsjahr 2019 wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 6 K 871/14 zum Erhebungsjahr 2018 Bezug genommen, die sich insoweit ohne Weiteres übertragen lassen.

  • VG Cottbus, 18.08.2017 - 4 K 1027/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Mit Beschluss vom 03. Juni 2014 ist das Verfahren insoweit abgetrennt worden und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 6 K 871/14 fortgeführt.

    Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die in das Verfahren einbezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge zu den Verfahren 6 L 264/13 und 6 K 871/14 und die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.

  • VG Frankfurt/Oder, 09.10.2020 - 5 K 881/15
    Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist davon auszugehen, dass die - die Erhebung der hier in Rede stehenden (Fest-)Gebühr - wie dargelegt - rechtfertigende - Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistungen der öffentlichen Einrichtung bereits mit dem bloßen, für die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer erkennbaren Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers am bzw. auf dem Grundstück bzw. einer durch die (technische) Satzung vorgesehenen Anfahrstelle verwirklicht ist, wenn aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung sowie eine entsprechende Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers besteht (VG Cottbus, Urteil vom 06. Februar 2019 - 6 K 871/14 -, Rn. 31, juris).
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